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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Lieferung, Montage, Prüfung, Wartung und sonstige Leistungen rund um Tor- und Türanlagen sowie verwandte Produkte Gültig ab 01.05.2026
Vertragspartner
Vertragspartner ist die TORZEISE GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) Lauraweg 1 06317 Seegebiet Mansfelder Land (nachfolgend „wir“, „uns“ oder „Auftragnehmer“ genannt)
Abschnitt I – Geltung und Vertragsgrundlagen
1. Vertragsgrundlagen
(1) Für Bauleistungen gilt ausschließlich die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, sofern ihre Einbeziehung vereinbart wurde. (2) Diese AGB gelten ergänzend zur VOB/B, soweit sie dieser nicht widersprechen. (3) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: • Individualvereinbarung • VOB/B • diese AGB
2. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
Abschnitt II – Leistungen
3. Leistungsumfang
(1) Wir erbringen Leistungen in den Bereichen: • Lieferung • Montage • Inbetriebnahme • Wartung und Prüfung (2) Dies betrifft insbesondere: • Industrietore • Feuerschutztore • Objekttüren • Feuerschutztüren (3) Für Feuerschutzabschlüsse gelten zwingend: • bauaufsichtliche Zulassungen • Herstellervorgaben • Einbauvorschriften
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen: • freie und sichere Zugänglichkeit der Baustelle • rechtzeitige Fertigstellung der Vorleistungen • Bereitstellung von Stromanschlüssen • geeignete Hebe- und Transportmittel • geeignete Befestigungsuntergründe Verzögerungen hieraus gehen nicht zu unseren Lasten.
5. Leistungsgrenzen
Nicht Bestandteil unserer Leistung sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: • Elektroinstallation und Verdrahtung • Maurer-, Stemmarbeiten und Vergussarbeiten • dauerelastische Verfugung • bauseitige Abdichtungen • Beiputzarbeiten Diese Leistungen sind bauseitig zu erbringen.
Abschnitt III – Ausführung und Termine
6. Ausführungsfristen
(1) Fristen verlängern sich angemessen bei: • Behinderungen gemäß § 6 VOB/B • fehlender Mitwirkung des Auftraggebers • nachträglichen Änderungen (2) Eine Behinderung ist uns unverzüglich anzuzeigen.
7. Montage und Inbetriebnahme
(1) Die Montage erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik. (2) Bei kraftbetätigten Toren erfolgt ein Probelauf im Rahmen der Montage. (3) Die endgültige Inbetriebnahme setzt eine vollständige bauseitige Elektroinstallation voraus.
Abschnitt IV – Abnahme
8. Abnahme
(1) Nach Fertigstellung zeigen wir die Abnahmebereitschaft an. (2) Erfolgt keine Abnahme innerhalb von 12 Werktagen, gilt die Leistung als abgenommen. (3) Die Ingebrauchnahme gilt ebenfalls als Abnahme. (4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Abschnitt V – Mängel und Haftung
9. Mängelansprüche
(1) Es gelten die Regelungen der VOB/B. (2) Voraussetzung für Mängelansprüche ist insbesondere: • ordnungsgemäße Nutzung • Einhaltung der Wartungsvorgaben • keine unzulässigen Eingriffe (3) Bei Feuerschutzanlagen kann jede bauliche Veränderung zum Verlust der Zulassung führen.
10. Wartungspflichten
(1) Tor- und Türanlagen sind regelmäßig zu prüfen und zu warten. (2) Dies gilt insbesondere für: • kraftbetätigte Tore • Feuerschutzabschlüsse (3) Ohne regelmäßige Wartung: • entfällt die Gewährleistung insoweit, als der Mangel hierauf beruht • kann die Betriebssicherheit nicht gewährleistet werden
11. Haftung
(1) Unsere Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Wir haften unbeschränkt für: • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit • Schäden an Leben, Körper und Gesundheit (3) Bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den typischen Schaden .
Abschnitt VI – Vergütung und Zahlung
12. Vergütung
(1) Die Abrechnung erfolgt nach Vereinbarung (Pauschalpreis oder Einheitspreis). (2) Zusatzleistungen werden gesondert vergütet.
13. Zahlungsbedingungen
(1) Abschlagszahlungen erfolgen nach Baufortschritt. (2) Schlusszahlung ist nach Abnahme fällig. (3) Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
Abschnitt VII – Eigentumsvorbehalt
14. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. (2) Bei Einbau gehen sie in das Eigentum des Auftraggebers über.
Abschnitt VIII – Wartung und Service
15. Wartungsverträge
(1) Wartung erfolgt nur bei gesondertem Vertrag. (2) Wartung umfasst: • Funktionsprüfung • Sicherheitsprüfung • Verschleißkontrolle
16. Betreiberpflichten
Der Betreiber ist verantwortlich für: • Einhaltung gesetzlicher Prüfpflichten • Dokumentation • sicheren Betrieb der Anlagen
Abschnitt IX – Gerichtsstand
17. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz der TORZEISE GmbH.